Montag, 26. September 2016

Recht auf Heimat



Die traditionelle Bedeutung besteht in der Gewährung der Garantie des Aufenthalts einer Person in Verbindung mit sozialstaatlichen Zusagen der öffentlichen Hand. In modernen Staaten wurden diese Garantien durch das Recht auf Freizügigkeit und das Sozialstaatsprinzip abgelöst.

Österreich


Heimatschein als Bestätigung des lokalen Heimatrechts, Österreich, 1929
Das so verstandene Heimatrecht beschreibt eine Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Gemeinde, mit dem Wohnsitz als einem gebührend zu würdigenden Grund.Das Heimatrecht wurde in Österreich 1849 eingeführt und gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. 1939 wurde es aufgehoben und nach 1945 durch den Nachweis der Staatsbürgerschaft ersetzt.

Erwerb und Verlust des Heimatrechts in den Staaten des Deutschen Bundes (1814–1866)

Das Heimatrecht wurde regelmäßig durch
  • Geburt,
  • Aufnahme,
  • Verheiratung und
  • Anstellung in einem öffentlichen Amt
erworben.
Der Verlust trat nur infolge des Erwerbs einer andern Staatsangehörigkeit oder eines andern Heimatrechts ein. So hatte der Wegzug (damals auch: Überzug für Umzug) aus einer Gemeinde in eine andere nicht den Verlust des Heimatrechts zur Folge, vielmehr mußte die Heimatgemeinde den verarmten Heimatberechtigten notfalls wieder an- und aufnehmen. Die Befugnis zur Eheschließung war von dem Besitz des Heimatrechts und von der Zustimmung der Heimatbehörde abhängig. Das Recht, Grundbesitz zu erwerben und ein Gewerbe zu betreiben, hing vom Heimatrecht ab.
Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts war den Heimatberechtigten vielfach gegen ein geringeres Bürgergeld (in den Städten) oder Einzugsgeld (in den Gemeinden) gestattet. Personen, die in einer Gemeinde nicht heimatberechtigt waren, hatten kein Recht auf den Aufenthalt in der Gemeinde. Schon die bloße Befürchtung künftiger Verarmung berechtigte zu ihrer Ausweisung. Dagegen hat z. B. das preußische Recht den Begriff des Heimatrechts nicht weiter entwickelt. Jeder preußische Staatsangehörige hatte das Recht, sich an dem Ort aufzuhalten, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen hatte. Wer nach erlangter Volljährigkeit drei Jahre lang an einem Ort seinen Aufenthalt gehabt hatte, musste im Falle der Verarmung dort unterstützt werden.

Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Norddeutschen Bund und Gesetzgebung ab 1867

Durch die Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches entstand eine nahezu einheitliche Regelung durch die Ausdehnung des preußischen Systems auf das Bundesgebiet. Artikel 3 der deutschen Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmte, dass für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat(Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht) bestehe mit der Wirkung, dass der Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß
  • zum festen Wohnsitz,
  • zum Gewerbebetrieb,
  • zu öffentlichen Ämtern,
  • zum Erwerb von Grundstücken,
  • zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum
  • Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen war, und auch hinsichtlich
  • der Rechtsverfolgung und
  • des Rechtsschutzes
gleich zu behandeln sei.
Vorausgegangen waren dieser umfassenden Vorschrift bereits zur Zeit des Norddeutschen Bundes eine Reihe von Gesetzen, so das Recht der Freizügigkeit durch Gesetz vom 1. November 1867, die Eheschließungsfreiheit durch das Gesetz vom 4. Mai 1868 über die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, die Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869  und der gemeinsame Rechtsschutz durch das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung von Rechtshilfe, während ein Gesetz vom 13. Mai 1870 die Doppelbesteuerung der Bundesangehörigen in verschiedenen Bundesstaaten beseitigte. Hierzu kam das Gesetz vom 1. Juni 1870, das die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit für das ganze Bundesgebiet in einheitlicher Weise regelte. Die Befugnis zum Gewerbebetrieb wurde durch die Reichsgewerbeordnung von der Gemeindeangehörigkeit und von dem Gemeindebürgerrecht losgelöst.

Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Deutschen Reich (1894–1919)

Im Deutschen Kaiserreich wurde ab 1894 das Heimatrecht nach zweijährigem, ununterbrochenem Aufenthalt automatisch verliehen. Damit wurden ältere, noch auspreußischer Zeit stammende Regelungen entscheidend liberalisiert, auch vor dem Hintergrund der massiven Industrialisierung des Landes und der dadurch geforderten größeren Mobilität von Arbeitern.

Sonderfall: Königreich Bayern bis 1917

Dieses Heimatrecht galt noch bis in die Zeit des Ersten Weltkriegs hinein in Bayern, auf das sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches in bezug auf Heimat- und Niederlassungsverhältnisse nicht erstreckte. Demgemäß galten die Reichsgesetze über die Aufhebung der polizeilichen Verehelichungsbeschränkungen und über den Unterstützungswohnsitz für Bayern nicht. Das bayerische Heimatrecht ist in dem Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 und seinen Novellen vom 28. Februar 1872, 21. April 1884, 17. März 1892 und 17. Juni 1896 geregelt. Für Bayern rechts des Rheins (der heutige bayerische Freistaat) ist bestimmt, dass die Verehelichung eines dort Heimatberechtigten nur auf Grund eines Verehelichungszeugnisses erfolgen darf, das die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellt hat. Gegen die Ausstellung dieses Zeugnisses kann die Heimatgemeinde des Mannes aus gewissen, gesetzlich festgestellten Gründen Einspruch erheben. Das Zeugnis hat nicht die Bedeutung einer polizeilichen Erlaubniserteilung; denn es kann nur aus gesetzlichen Gründen versagt werden. Vor dem Gesetz vom 17. März 1892 war die ohne Verehelichungszeugnis geschlossene Ehe regelmäßig bürgerlich ungültig; jetzt hat der Mangel des Verehelichungszeugnisses nur die Wirkung, dass die Ehe, solange das Zeugnis nicht beigebracht ist, keinen Einfluss auf die Heimatverhältnisse der Frau und der Kinder hat.
Durch die Novelle vom 17. Juni 1896 sollte das Auseinanderfallen von Wohn- und Heimatgemeinde dadurch verhindert werden, dass der Anspruch einer Person auf das Heimatrecht ihrer Aufenthaltsgemeinde nach vier bzw. sieben Jahre nicht nur von der Person selbst, sondern auch von der bisherigen Heimatgemeinde geltend gemacht werden konnte. Wer auf diese Weise zwangsweise sein bisheriges Heimatrecht verlieren sollte, konnte hiergegen Einspruch erheben, wenn der Heimatwechsel für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

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