Dienstag, 27. März 2018

Minderheiten in Europa


Der Begriff bezeichnet – anders als Volksgruppe oder ethnische Minderheit – einen juristischen Status, der mit der Garantie bestimmter Rechte u. a. im Bereich des Bildungswesens und der Sprachförderung verbunden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Gruppe ethnisch dem Staatsvolk eines anderen Staates angehört (beispielsweise Dänen in Deutschland, Ungarn in Rumänien, Italiener in Slowenien, deutsche Minderheiten in Osteuropa wie die Donauschwaben), ob sie in mehreren Staaten als Minderheiten lebt (beispielsweise Friesen in Deutschland und den Niederlanden, Roma in weiten Teilen Europas) oder als geschlossene ethnische Gruppe in nur einem Land beheimatet ist (beispielsweise Sorben in Deutschland, Kaschuben in Polen).

Auf europäischer Ebene wird der Begriff „nationale Minderheit“ häufig als Oberbegriff für religiöse, sprachliche, ethnische und kulturelle Minderheiten verwendet. Sowohl in den Dokumenten des Europarates als auch in denjenigen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wird der Terminus der nationalen Minderheit verwendet. Allerdings gibt es auch im Rahmen dieser Organisationen keine allseits akzeptierte Definition dieses Begriffs. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1993 einen Definitionsversuch unternommen. In einem Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffend den Schutz nationaler Minderheiten (das nicht zustande kam) wird als nationale Minderheit eine Gruppe von Personen bezeichnet, die
  • im Hoheitsgebiet eines Staates ansässig und dessen Staatsbürger sind,
  • langjährige, feste und dauerhafte Verbindungen zu diesem Staat aufrechterhalten,
  • besondere ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Merkmale aufweisen,
  • ausreichend repräsentativ sind, obwohl ihre Zahl geringer ist als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates,
  • vom Wunsch beseelt sind, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen ihre Religion oder ihre Sprache, gemeinsam zu erhalten.

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 enthält hingegen keine Definition des Begriffs; dies bleibt den nationalen Übernahmen vorbehalten.
 

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